Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz soll das bestehende Prostitutionsgesetz reformieren und das Prostitutionsgewerbe und zum Schutz von Prostituierten regulieren.

Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG)

Das Prostituiertenschutzgesetz ergänzt Prostitutionsgesetzes von 2002.

Damals war vorgesehen, die soziale Situation von Prostituierten zu stärken und diesen mehr Sicherheit zu bieten durch:

  • Legalisierung
  • Zugang zum Gesundheitssystem
  • Ahndung von kriminellen Verstößen wie:
    • Menschenhandel,
    • Zwangsprostitution oder
    • Handlungen gegen den Willen von Prostituierten

Inzwischen sieht man seitens der Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, der nun mit dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) umgesetzt wurde.

Für wen ergeben sich Änderungen durch das neue Prostituiertenschutzgesetz?

Es ergeben sich Änderungen für Prostituierte und ihre Kunden sowie für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes (Bordell, Club, Agentur etc.).

Was ändert sich für Prostituierte?

Abschnitt 2  §3 - §10 Prostituierte:

Erstmals gibt es eine Anmeldepflicht für Prostituierte.

Prostituierte müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Als Nachweis dieser Anmeldung stellt die Behörde eine sog. Anmeldebescheinigung aus. Alternativ kann auch eine anonymisierte sogenannte Aliasbescheinigung beantragt werden. Diese Anmeldung muss zwingend vor Beginn bzw. vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgen.

Diese Bescheinigung müssen Prostituierte fortan "immer" mitführen, sodass sie z.B. Betreibern und Behörden etc. z.B. im Rahmen von Kontrollmaßnahmen auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Diese Bescheinigung ist muss vor Beginn der Tätigkeit, z.B. vor Betreten der Räumlichkeiten von Prostitutionsstätten vorliegen.

Prostituierte sind verpflichtet, sich im Rahmen sogenannter "Gesundheitsberatungen" über z.B. gesundheitliche und branchenspezifische Risiken aufklären zu lassen.

Im Rahmen dieser Gespräche soll seitens der Behörde auch die persönliche Reife festgestellt und über die Ausstellung oder eine verweigerung der notzwendigen Bescheinigung entschieden werden.

Sollten sich Prostituierte in einer Zwangslage etc. befinden, können weitere Schritte veranlasst werden.

Was ändert sich für Betreiber?

Abschnitt 3 §11 - §28 Erlaubnis und Pflichten zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben in Zukunft zusätzliche Auflagen zu erfüllen, wie:
  • Erlaubnis für den Betrieb eines Prostittionsgewerbes
  • Für Stellvertreter eine sogenannte Stellvertretererlaubnis.

Diese Erlaubnis kann in bestimmten Fällen verwährt, später entzogen oder unter Auflagen erteilt werden.

Beispiel:

Bei unrechtmäßiger Beschäftigung von Prostituierten, insbesondere wenn diese nicht freiwillig dort beschäftigt sind (Dies hat zudem strafrechtliche Konsequenzen zur Folge).

Wer eine gewisse Zuverlässigkeit nicht aufweisen kann, bekommt die Erlaubnis verwehrt. Diese Zuverlässigkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Betreiber vorbestraft ist, einer verbotenen Gruppierung angehörte und in beiden Fällen noch keine 5 Jahre vergangen sind.

Welche Pflichten werden dem Betreiber zum Erhalt einer Erlaubnis auferlegt?

  • das Vorlegen eines Betriebskonzeptes
  • ein Sicherheitskonzept
  • Gesundheitsrechtliche Pflichten sind einzuhalten
  • Kondompflicht (das Bewerben von "GV, AV, OV ohne" wird verboten)
  • Verantwortung über die Auswahl der tätigen Personen
  • kein Einlass für Personen unter 18 Jahren
  • keine Personen, die unter Zwang arbeiten
  • keine Weisung im Bezug auf Art und Ausmaß der sexuellen Dienstleistung

Zahlungen die der Betreiber durch die Prostituierten erhält, muss er in Echtzeit quittieren. Gegenüber Prostituierten hat er außerdem auf die Anmeldepflicht sowie die Gesundheitsberatung hinzuweisen und diese auf Gültigkeit zu kontrollieren.

Aufzeichnungspflichten sind einzuhalten und zu dokumentieren, wie z.B. bei Zahlungen

  • Name, Vorname (alternativ : Alias)
  • Betrag
  • Tätigkeitstage
     
Diese Aufzeichnungen müssen am gleichen Tag in Echtzeit erstellt werden.

Wer mehrere Gewerbe dieser Art betreibt, muss für jedes Gewerbe die Dokumentation gesondert vornehmen. Unbefugte dürfen keine Einsicht erlangen können. Außerdem sind nach einer Frist von 2 Jahren die Dokumente zu vernichten.

 

Das ProstituiertenSchutzGesetz

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Historie:

04.11.2015

Verbände nehmen Stellungnahme zum Referentenentwurf

Verbände und Sexarbeiter-Interessenvertretungen haben ihre Stellungsnahmen zum Referentenentwurf abgegeben. Klicke hier (externer Link zu bsd-ev.info)

31.07.2015

Referentenentwurf liegt vor

Der aktuelle Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 29.07.2015 liegt vor. Der Entwurf ist als PDF-Datei abrufbar. Klicke hier (externer Link zu internet-law.de)

Stand 29.07.2015:
Der Referentenentwurf liegt in der Ressortabstimmung.
Dem Bundestag liegt der Entwurf noch nicht offiziell vor.
Entgegen vielen Grüchten, ist die Gesetzesänderung nich nicht in Kraft und noch nicht entschieden.

Geplant, war ein inkrafttreten zum 01.01.2016.
Es wird geschätzt, dass sich dieser Termin mindestens um ca.1 Jahr verzögert.

14.01.2016

Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 18/149

Sitzung vom 14.01.2016 PDF

02.02.2016

Pressemitteilungen: Einigung zwischen CDU/CSU und SPD

Pressemitteilung CDU/CSU: Einigung mit SPD erreicht.

Am heutigen Dienstag konnten sich CDU/CSU und SPD beim Prostituiertenschutzgesetz in den grundsätzlichen Streitpunkten einigen.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der CDU/DSU Klicke hier (externer Link zu cducsu.de)

Pressemitteilung SPDFraktion: Die vereinbarte Regelung der Prostitution kommt voran.

Die Koalitionsfraktionen haben sich darauf verständigt, den Bundesländern entgegenzukommen. Die Umsetzungsfristen wurden verlängert.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der SPD Klicke hier (externer Link zu spdfraktion.de)

 

Stand 02.02.2016:
Das Gesetz und die Regelungen sollen am 01. Juli 2017 in Kraft treten.
Übergengsfristen für bestehende Prostitutionsstätten sollen 31.12.2017 enden.

Die Einigung zum Prostituiertenschutzgesetz u.a.:

  • Persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierte. Dazu gehört die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Anmeldung muss für über 21-jährige Prostituierte alle zwei Jahre erneuert werden; der Nachweis über die medizinische Beratung alle 12 Monate.
  • Unter 21-jährige Prostituierte müssen sich jährlich neu anmelden und sich alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.
  • Das Anmeldeverfahren wird den Bundesländern überlassen. Treffen die Länder diesbezüglich keine Regelung, so ist die Anmeldung bundesweit gültig.
  • Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten: Das Betreiben einer Prostitutionsstätte ist künftig nur dann zulässig, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt. Dazu müssen räumliche, hygienische, gesundheitliche und sicherheitsbezogene Voraussetzungen erfüllt werden.
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber: Einschlägig Vorbestafte Personen dürfen somit kein Bordell mehr führen.
  • Verbot von Betriebskonzepten – wie z.B. Flatrate-Bordelle oder Rape-Gang-Bang-Partys.
  • Einführung einer Kondompflicht
  • Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen werden mit Bußgeldern geahndet: bis zu 1.000 Euro bei Verletzung der Anmeldepflicht und bis zu 10.000 Euro für das Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis.

13.03.2016

Justizminister plant Haftstrafen für Freier

Ergänzend zum Prostituierten-Schutzgesetz plant das Justizministerium Haftstrafen für Freier, die wissentlich Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen und längere Haftstrafen für Zuhälter.

Hier geht es zum Pressebericht.

23.03.2016

Entwurf des Prostituiertenschutzgesetz beschlossen

Das Gesetz tritt am 01. Juli 2017 in Kraft

Das Bundeskabinett hat am 23. März den vom Bundesfamilienministerium erarbeiteten Entwurf für das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes beschlossen.

Hier geht es zum kompletten Entwurf

06.04.2016

Haftstrafen für Freier von Zwangsprostituierten beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 06.04.2016 den Gesetzesentwurf zur Strafrechtlichen Verfolgung von Zwangsprostitution beschlossen.

Freiern von Zwangsprostituierte müssen künftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen. Straffrei bleibt der Freier unter Umständen, wenn er die Zwangsprostitution zur Abzeige bringt.

Hier geht es zum Pressebericht

02.05.2016

Ausschussempfehlung Bundesrat

Empfehlungen der Ausschüsse......der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

Hier geht es zur Drucksache 156/1/16

Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
 

13.05.2016

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Hier geht es zur Drucksache 156/1/16 Beschluss

Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
 

25.05.2016

Bundesregierung übersendet Entwurf zur Beschlussfassung

Die Bundesgegierung übersendet den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf mit der Bitte die Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen.

Link

Anlagen:
Stellungnahme des Bundesrates, so wie die Auffassung und Gegenäußerungen der Bundesregierung.

07.07.2016

ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet

Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.

Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
Rahmenbedingungen für die legale Prostitution schaffen

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